Zusammenfassung der Sitzung des Gemeinderates vom 13.02.2023
Hier finden Sie die Zusammenfassung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 13.02.2023 mit allen Beschlüssen.
Aus der Arbeit des Gemeinderates vom 13.02.2023
Bürgermeister Özcan wies auf eine Änderung der Tagesordnung hin. Man werde die TOP 5 und 6 vorziehen und direkt nach TOP 2 behandeln.
1. Fragestunde der Einwohner
Es wurden keine Fragen aus den Reihen der Einwohner gestellt.
2. Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023
a) Beschluss über die Festsetzungen in der Haushaltssatzung
b) Beschluss über die mittelfristige Finanzplanung mit Investitionsprogramm
- Beratung und Beschlussfassung
Gemeinderätin Belstler hielt die Haushaltsrede der CDU-Fraktion.
Gemeinderätin Zipf hielt die Haushaltsrede der Fraktion von B‘90/ Die Grünen.
Gemeinderätin Meyer hielt die Haushaltsrede der SPD-Fraktion.
Gemeinderat Fanz hielt die Haushaltsrede der FDP-Fraktion.
Die Reden sind auf der Startseite der Homepage zu finden.
Bürgermeister Özcan dankte den Fraktionsvorsitzenden für ihre Reden.
Weiter dankte er den Mitgliedern des Gemeinderates für die stets konstruktive und sachliche Diskussion.
Jeweils einstimmig fasste der Gemeinderat folgende Beschlüsse:
Der Gemeinderat beschließt:
a) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan 2023 in der vorliegenden Fassung.
b) Die mittelfristige Finanzplanung 2023 bis 2026 in der vorliegenden Fassung.
3. (vormals 5.) Festsetzung der Wassergebühren und die Änderung der Wasserversorgungssatzung zum 01.01.2023
- Beratung und Beschlussfassung
Die Kämmererin der Gemeinde, Frau Kottucz, erläuterte den Sachverhalt. Im Rahmen der Erstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs würden jährlich die Wassergebühren neu kalkuliert. Die Kalkulation habe unter Berücksichtigung der Gebührenobergrenze und ohne die Abführung einer Konzessionsabgabe eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,76 € netto je m³ ergeben. Im Jahr 2022 hätten die Wassergebühren 2,70 €netto je m³ betragen. Aufgrund der Gebührenänderung müsse auch die Satzung angepasst werden.
Ohne Diskussion wünschte der Gemeinderat die Abstimmung. Er fasste jeweils einstimmig folgende Beschlüsse:
1.) Der Gemeinderat beschließt die Gebührenkalkulation und die Festsetzung der Wassergebühr in Höhe von 2,76 € / m³ netto zum 01.01.2023.
2.) Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Wassersatzung zum 01.01.2023
4. (vormals 6.) Festsetzung der Abwassergebühren und Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2023
- Beratung und Beschlussfassung
Frau Kottucz erläuterte den Sachverhalt. Seit dem 01.01.2022 betrage die Schmutzwassergebühr 1,75 € / m³ Abwasser und die Niederschlagswassergebühr 0,17 € /m² versiegelte Fläche. Durch das Kostendeckungsprinzip würden die Gebühren jährlich anhand des Wirtschaftsplans neu kalkuliert. Gemäß §14 Abs. 2 Satz 2 KAG habe die Gemeinde im Zeitraum von fünf Jahren Gebührenüberschüsse im Rahmen der Kalkulationen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren an den Verbraucher zurückzugeben. Aus den Jahren 2018 und 2019 bestünden noch Überschüsse in Höhe von insgesamt 678.756,54 €. Während die Überdeckungen aus 2018 zwingend in die Kalkulation 2023 einfließen müssten, würden auch die Überdeckungen aus 2019 vollumfänglich in 2023 an den Gebührenzahler zurückgegeben.
Bürgermeister Özcan erklärte, in Abstimmung mit dem Gemeinderat sollten aufgrund der anhaltenden Inflation und der stark gestiegenen Energiepreise durch diese einmalige, vollständige Rückgabe der aktuell bestehenden, durch Jahresabschlüsse festgestellten Überdeckungen, die Gebührenzahler im Jahr 2023 entlastet werden. Diese Gebührensenkung sei in den Folgejahren nach aktuellem Stand nicht haltbar. Ab 2024 sei daher von einer Steigerung mindestens auf Vorjahresniveau auszugehen. Dies wolle man aber der Bürgerschaft hiermit frühzeitig ankündigen.
Frau Kottucz erklärte weiter, die Kalkulation der Abwassergebühr habe für das Jahr 2023 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,25 € / m³ Abwasser ergeben und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,11 € / m² versiegelte Fläche. Aufgrund der Gebührenänderungen müsse auch die Satzung angepasst werden.
Ohne Diskussion wünschte der Gemeinderat die Abstimmung. Er fasste jeweils einstimmig folgende Beschlüsse:
1.) Der Gemeinderat beschließt die Gebührenkalkulation und die Festsetzung der Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,25 € / m³ Abwasser sowie die Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,11 € / m² versiegelte Fläche zum 01.01.2023.
2.) Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2023.
5. (vormals 3.) Feststellung des Wirtschaftsplans 2023 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung
- Beratung und Beschlussfassung -
Bürgermeister Özcan erläuterte den Sachverhalt. Er verwies auf die Vorlage sowie den Haushaltsplan, in dem alle in der Vorlage vorgestellten Zahlen ebenfalls eingesehen werden könnten.
Ohne weitere Diskussion fasste der Gemeinderat jeweils einstimmig folgende Beschlüsse:
Der Gemeinderat beschließt:
1.) Den Wirtschaftsplan 2023 in der vorliegenden Fassung.
2.) Die mittelfristige Finanzplanung 2023 bis 2026 in der vorliegenden Fassung.
6. (vormals 4.) Feststellung des Wirtschaftsplans 2023 für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
- Beratung und Beschlussfassung -
Bürgermeister Özcan erläuterte den Sachverhalt. Er verwies auf die Vorlage sowie den Haushaltsplan, in dem alle in der Vorlage vorgestellten Zahlen ebenfalls eingesehen werden könnten.
Ohne weitere Diskussion fasste der Gemeinderat jeweils einstimmig folgende Beschlüsse:
Der Gemeinderat beschließt:
1.) Den Wirtschaftsplan 2023 in der vorliegenden Fassung.
2.) Die mittelfristige Finanzplanung 2023 bis 2026 in der vorliegenden Fassung.
7. Bauantrag im vereinfachten Verfahren: Errichtung von 6 Reihenhäusern als Hausgruppe, Flst.Nr. 14700, Oberlangental 29, OT Jöhlingen
Frau Friedel vom Bauamt der Gemeinde erläuterte den Sachverhalt. Der Bauherr habe zum 11.01.2023 neue Planunterlagen eingereicht, sodass das Bauvorhaben erneut im Gremium beraten und darüber Beschluss gefasst werden müsse. Der Bauherr plane den Abbruch der Bestandsgebäude und die Errichtung von 6 Reihenhäusern in zweigeschossiger Bauweise nebst Garagen. Das Bauvorhaben befinde sich außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und sei baurechtlich daher nach § 34 BauGB zu beurteilen
Frau Friedel erklärte weiter, für das Anwesen liege bereits ein positiver Bauvorbescheid für die Bebauung mit 4 Reihenhäusern vor. Die Anzahl der Wohneinheiten seien kein Bewertungskriterium nach § 34 BauGB. Da sich die Maße der Kubatur nicht verändert hätten, könne auch von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Gegenüber der ursprünglichen Planung hätten sich die Lage bzw. Anordnung und Geschossigkeit der Garagen verändert. Diese seien bei der ursprünglichen Lage durch die Baurechtsbehörde als nicht genehmigungsfähig angesehen worden, da durch die Anordnung der Garagen eine zweieinhalbgeschossige bzw. dreigeschossige Bauweise „optisch“ entstanden wäre. Durch die Anpassung wirke die Planung nun zweigeschossig. Die 6 Reihenhäuser stellten weiterhin gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO baurechtlich eine Hausgruppe in offener Bauweise dar. Damit widerspreche die Bauweise nicht der nach § 34 BauGB zu beurteilender maßgeblicher Bauweise und sei zulässig. Dass dies subjektiv oder optisch zwar anders wirke, sei für die baurechtliche Beurteilung nicht relevant.
Frau Friedel führte weiter aus, dass die Bautiefe und Bauflucht sich in die vorhandene Umgebungsbebauung nach den Aspekten des § 34 BauGB einfügen würden, auch die geplante Traufhöhe entspreche der Umgebungsbebauung. Der Bauherr plane dazu eine Dachneigung von 30° für das angedachte Satteldach und einer Dachneigung von 3° für die vorgesehenen Dachgauben. Im Rahmen der Bauvoranfrage sei einer Dachneigung von 28° zugestimmt worden. Durch die Anordnung der 6 Reihenhäuser in Anpassung an den vorhandenen Straßenverlauf ergebe sich zwischen den einzelnen Häusern ein „Versprung“ der Firsthöhe. Die Differenz zwischen den Firsten liege bei ca. 0,86 m bei einer Länge der Hausgruppe von 30,70 m. Im Bauvorbescheid sei die Fristhöhe für den Bestand mit 189,01 m ü. NN angegeben. Damit würde durch die Dachneigung mit 30° diese Höhe im Verlauf um bis zu 0,64 m überschritten. Da die Wand- und Traufhöhe jedoch im Zuge des Bauantrags bereits um 1,21 m bzw. 1,64 m gesenkt worden sei, könne der geringfügigen Überschreitung der Firsthöhe gegenüber dem aktuellen Bestand aus Sicht der Gemeindeverwaltung zugestimmt werden. Die Vorgaben der Dachgaubensatzung seien dazu eingehalten. Die prozentuale Überbauung des Grundstückes sei gegenüber der Bauvoranfrage identisch und sei bereits durch den Bauvorbescheid als genehmigungsfähig klassifiziert worden.
Ohne weitere Diskussion wünschte der Gemeinderat die Abstimmung und fasste mit 13 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben.
8. Bekanntgaben
Keine.
9. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
Keine.