Archiv aller Meldungen zur Corona-Pandemie

Portal impftermin-bw.de geht am 19. September 2022 an den Start / Schnelle und einfache Buchung von Impfterminen im Herbst und Winter

Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 08.09.2022

Terminvergabe auch über Hotline kostenfrei möglich

Impftermine für die Corona-Schutzimpfung können in Baden-Württemberg ab dem 19. September 2022 zentral über die Website impftermin-bw.de vereinbart werden. Hausärztinnen und Hausärzte sowie weitere Impfstellen im Land stellen dort in den kommenden Wochen freie Termine ein. Ebenfalls ab dem 19. Sep­tember wird es beispielsweise für Menschen ohne Internetzugang auch die Möglichkeit geben, über eine Telefon-Hotline (Rufnummer: 0800 282 272 91) kostenfrei Termine zu vereinbaren.
Gegen das Coronavirus geimpft wird in Baden-Württemberg im Herbst und Win­ter vor allem in ca. 7.000 Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, in Apotheken sowie bei Zahnärztinnen und Zahnärzten. Hinzu kommen mobile Impfteams, die insbesondere in Alten- und Pflegeheimen im Einsatz sind. Impf­zentren gibt es nicht mehr. Sollten die Kapazitäten nicht ausreichen, wird das Land weitere Impfmöglichkeiten schaffen. Damit dies im Bedarfsfall schnell ge­schehen kann, gibt es in jedem Stadt- und Landkreis verpflichtend eine Impfkoordinatorin oder einen Impfkoordinator, die durch das Land finanziert werden.

Fragen und Antworten zum Impfterminportal

Muss ich zwingend über die Website buchen?
Nein, Sie können sich auch weiterhin mit Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt direkt in Verbindung setzen, allerdings erleichtert eine Buchung über impftermin-bw.de den Prozess. Bürgerinnen und Bürger können auf einen Blick freie Termine in der Umgebung einsehen und sich gegebenenfalls auf eine Warteliste setzen las­sen. Auch für die impfenden Stellen bringt das Portal zusätzliche Erleichterung. Das Sozial- und Gesundheitsministerium appelliert deshalb an die Ärztinnen und Ärzte, das Portal ausgiebig zu nutzen und freie Termine einzutragen.

Sehe ich bei der Buchung, welchen Impfstoff ich bekomme?
Ja. Bei der Terminvergabe über die Website wird bereits im Vorfeld der bei der Impfung verwendete Impfstoff angezeigt. Verwiesen wird zudem auf die Empfeh­lungen der Ständigen Impfkommission.

Bekomme ich eine Terminbestätigung, wenn ich über das Portal buche?
Ja. Vorgesehen ist eine Terminbestätigung direkt nach Abschluss der Buchung. Diese erfolgt per E-Mail oder per SMS. Wer über die Hotline bucht, kann eben­falls auswählen, auf welchem Weg die Rückmeldung bzw. Bestätigung erfolgen soll.

Kann ich Impftermine für Bekannte / andere Personen über das Portal buchen?
Ja. Es ist vorgesehen, dass das Buchungsportal es den Buchenden ermöglicht, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Dritte einen Termin zu vereinbaren (sogenannte Partnerbuchung). Das können beispielsweise die Eltern, Großel­tern, Freunde, Nachbarn oder auch die eigenen Kinder sein.

Wer sollte sich derzeit gegen das Coronavirus impfen lassen?
Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine weitere Auffrischimpfung (vierte Impfung) unter anderem für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Weitere Infor­mationen unter RKI - Impfungen A - Z - STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Imp-fung.

Änderung der CoronaVO zum 09.02.2022

Mit Beschluss vom 08.02.2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 09.02.2022 in Kraft.
 

Alle Informationen finden Sie immer aktuell auf www.baden-württemberg.de

Die Corona-Regeln auf einen Blick:

Aktualisierung der Corona-Regeln zum 28.01.2022

Zum 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung.

Alle Informationen finden Sie immer aktuell auf www.baden-württemberg.de

Die Corona-Regeln auf einen Blick:

Aktualisierung der Corona-Regeln zum 12.01.2022

Die Landesregieurng hat die Corona-Regeln zum 12.01.2022 angepasst.

Aufgrund der Omikron Welle gelten die Regelungen der Alarmstufe II vorerst unanbhängig von den Schwellenwerten bis zum 01.02.2022 weiter.

Alle Informationen finden Sie immer aktuell auf www.baden-württemberg.de

Die Corona-Regeln auf einen Blick:

Änderung der Verordnung zum 24. November 2021

Zum 24. November 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung grundlegend geändert. Eine Übersicht der Änderungen finden Sie hier.

Mit den Bestimmungen der neuen Corona-Verordnung will das Land Baden-Württemberg sicherstellen, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Weil sich noch nicht ausreichend viele Menschen haben impfen lassen, droht in den Krankenhäusern eine neue Corona-Welle. Dabei zeigt sich in den Krankenhäusern: geimpfte Menschen sind gut gegen schwere Verläufe geschützt. Ungeimpfte Menschen hingegen sind wesentlich öfter infiziert, häufiger schwer krank und müssen öfter intensivmedizinisch behandelt werden. Etwa 90 Prozent der COVID-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern sind ungeimpfte Menschen.
Die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung sollen ein schnelles Ansteigen von Corona-Fällen vermeiden. Es muss vermieden werden, dass Patientinnen und Patienten in den Kliniken auf eine Behandlung warten müssen.

Die Verordnung im Detail gibt es hier.

Landkreis ab Donnerstag in Inzidenzstufe 2

Das Gesundheitsamt hat am Mittwoch amtlich bekannt gemacht, dass die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Karlsruhe fünf Tage in Folge über 10 lag. Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg fällt das Kreisgebiet damit in den Inzidenzbereich 10 – 35 und es gilt ab Donnerstag, 22. Juli, die Inzidenzstufe 2. Im Karlsruher Stadtgebiet gilt diese schon seit dem 8. Juli.

Demnach dürfen sich nur noch 15 Personen aus maximal vier Haushalten treffen, wobei Kinder dieser Haushalte und bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre nicht mitzählen. Ebenfalls dürfen private und öffentliche Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen sowie sportliche Wettkampfveranstaltungen nur mit verminderter Personenzahl stattfinden. Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen oder Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und Schwimmbäder sowie Volkshochschulen, Kunst- und Musikschulen. Gastronomie und Vergnügungsstätten wie Restaurants, Kneipen, Imbisse und Spielhallen dürfen weiterhin ohne besondere Regelungen und Beschränkung der Personenzahl geöffnet bleiben, in geschlossenen Räumen gilt aber Rauchverbot. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.

Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Was gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.
Um wieder in die Inzidenzstufe 1 zu gelangen muss die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 10 liegen

Für den Landkreis Karlsruhe gelten derzeit der Öffnungschritt 3, die Lockerungen bei Inzidenz unter 50 und die Lockerungen bei Inzidenz unter 35.

7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 - Meldung vom 06.06.2021

Weitere Lockerungen ab Montag, 07.06.2021

Kreis Karlsruhe. Das Gesundheitsamt hat am Sonntag amtlich bekannt gemacht, dass die 7-Tage-Inzidenz sowohl für den Stadtkreis wie den Landkreis Karlsruhe fünf Tage in Folge unter 35 lag. Nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gilt damit ab Montag, 7. Juni die dritte Öffnungsstufe und weitere Lockerungen.

Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Was gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.

7-Tage-Inzidenz im Stadt- und Landkreis seit 14 Tagen gesunken - Meldung vom 04.06.2021

Zweite Öffnungsstufe der Coronaverordnung des Landes bringt ab Samstag, 05.06.2021,  weitere Lockerungen

Weitere Lockerungen ab Montag, wenn Inzidenz weiterhin unter 35 bleibt

Kreis Karlsruhe. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis und im Landkreis Karlsruhe seit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse und dem damit verbundenen ersten Öffnungsschritt am 22. Mai über 14 Tage lang weiter gesunken ist, gilt ab Samstag, den 5. Juni um 0.00 Uhr der zweite Öffnungsschritt nach der bisherigen Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Damit verbunden sind weitere Lockerungen:
An Hochschulen und Akademien können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen nun auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
Die Gastronomie darf unter Beachtung von Vorgaben nun eine Stunde länger und damit zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
Kulturveranstaltungen B. in Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen mit bis zu 100 Personen abgehalten werden. Im Freien sind bis zu 250 Personen erlaubt.
Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten.
Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein.
In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen. 
Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen
Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungs- und –annahmestellen oder Vergnügungsstätten wie Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6.00 bis 22.00 Uhr öffnen.

Die Hygieneanforderungen sind dabei weiterhin einzuhalten und es müssen Hygienekonzepte vorliegen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist begrenzt. Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

Bleibt die Inzidenz weiterhin auf niedrigem Niveau (unter 35), würde das Gesundheitsamt dies am Sonntag öffentlich bekannt machen. Dann würde ab Montag nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg die dritte Öffnungsstufe und weitere Lockerungen gelten:

Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern (Innen: 250 Personen) zulässig.

Der organisierte Vereinssport ist dann auch außerhalb von Sportanlagen möglich. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 1.00 Uhr nachts gestattet.

Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, sind mit Ausnahme von Tanzveranstaltungen gestattet.

Für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, ebenso wie Geimpfte oder Genesene. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien wie z.B. Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen oder Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren.

Für Schülerinnen und Schüler soll es dabei bleiben, dass die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend ist.

In allen Fällen gelten aber die allgemeinen Corona-Vorsorgeregeln also Abstand halten, Hygieneregeln einhalten und Maske tragen, ruft das Gesundheitsamt in Erinnerung und plädiert weiterhin, Kontakte auf das Notwendige zu beschränken Nur so werden die Erfolge der letzten Wochen nicht gefährdet und weitere Öffnungsschritte möglich. Wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 35 liegt, gelten die entsprechenden Lockerungen – nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung – nicht mehr.

Die Inzidenzzahlen wurden vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und wie erforderlich zusätzlich durch das Gesundheitsamt am Freitag öffentlich bekannt gemacht. Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Was gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.

Inzidenzwert im Stadt- und Landkreis Karlsruhe an fünf Tagen in Folge unter 50

Weitere Lockerungen treten ein

Kreis Karlsruhe. Am Sonntag (30. Mai) hat die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 sowohl im Stadtkreis wie auch im Landkreis Karlsruhe am fünften Tag in Folge unterschritten, dies wurde vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und wie erforderlich zusätzlich durch das Gesundheitsamt am Sonntag öffentlich bekannt gemacht. Damit gelten ab Montag (31. Mai), 0.00 Uhr, weitere Lockerungen.

Möglich werden ab dann Treffen von maximal zehn Personen aus bis zu drei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Der gesamte Einzelhandel darf öffnen, wobei Vorgaben zu beachten sind wie beispielsweise Begrenzungen der Kundenzahl abhängig von der Ladenfläche. Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.

Das gilt auch für den Besuch beispielsweise von Archiven, Büchereien, Bibliotheken, zoologischen und botanischen Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen. In allen Fällen gelten aber die allgemeinen Corona-Vorsorgeregeln (Abstand halten, Hygieneregeln, Maske tragen).

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz steigen und an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreiten sollte, würden diese Lockerungen wieder hinfällig.

Nach wie vor gelten im Stadt- und Landkreis zusätzlich zu den dargestellten Lockerungen im Zusammenhang mit dem fünfmaligen Unterschreiten der 50er-Schwelle die Regelungen der Öffnungsstufe 1 nach der Coronaverordnung des Landes weiter, nachdem seit Samstag (22. Mai) die „Bundesnotbremse“ außer Kraft ist. Die Öffnungsstufen 2 oder 3 nach der Coronaverordnung des Landes gelten aber weiterhin noch nicht! Ob diese Öffnungsschritte möglich werden, hängt von der weiteren Entwicklung des Inzidenzwertes ab.
Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Was gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.

Informationen zum Schul- und Kitabetrieb, für den die Lockerungen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe bei einer Inzidenz unter 50 ab dem 1. Juni 2021, 00:00 Uhr gelten, können der FAQ-Seite des Kultusministeriums unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/faq-corona entnommen werden.

Angebote Corona-Schnelltest in Walzbachtal

Angaben Stand 19.05.2021 - Änderungen vorbehalten.

Ab Samstag, 22.5., weitere Lockerungen in Stadt und Landkreis Karlsruhe 

Übersicht des Öffnungsschrittes 1

7-Tage-Inzidenz derzeit stabil unter 100

Kreis Karlsruhe. In der Stadt und im Landkreis Karlsruhe gelten ab Samstag (22. Mai), 0.00 Uhr, weitere Lockerungen, die eine Reihe von Lebensbereichen betreffen. Voraussetzung dafür war, dass an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 100 liegt. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte, die am Donnerstag (20. Mai) für den Stadtkreis einen Wert von 55,4 und für den Landkreis von 65,8 ausweisen. Ab kommenden Samstag tritt damit die „Bundesnotbremse“ außer Kraft und es gilt die Öffnungsstufe 1 nach der Coronaverordnung des Landes.

Bisher eingeschränkt geschlossener Einzelhandel (Click and Meet) ist unter bestimmten Vorgaben wieder möglich.

Zulässig wird auch wieder Gastronomie, die von 6.00 bis 21.00 Uhr öffnen darf; im Außenbereich gelten dabei keine Personenbeschränkungen, jedoch gibt es für den Innenbereich Vorgaben beispielsweise zu Tischabständen und zulässiger Personenzahl.

Öffnen dürfen auch wieder Museen, Galerien, Bibliotheken, botanische und zoologische Gärten sowie für touristische Zwecke die Beherbergungsbetriebe.

Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen im Freien mit bis zu 20 Personen und Kulturveranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 100 Personen sind ebenfalls wieder zulässig.

Wenn nun mit der Öffnungsstufe 1 lange vermisste Aktivitäten wieder möglich werden, erinnert das Gesundheitsamt daran, dass Kontakte weiterhin so gut es geht zu beschränken und die AHA-Regeln weiter zu beachten sind. Nur so werden die Erfolge der letzten Wochen nicht gefährdet und perspektivisch weitere Öffnungsschritte möglich.

Auch nach dem Unterschreiten der 100er-Schwelle gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen. So dürfen sich nach wie vor im öffentlichen und privaten Raum nur zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Welche Regelungen gelten im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.

Änderung der CoronaVO vom 13.05.2021

Die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. Mai 2021.

Umsetzung der Bundes-Notbremse in Baden-Württemberg

Ab dem 24. April gelten in Baden-Württemberg die Regelungen der Bundesnotbremse.

Mit Beschluss vom 23. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 24. April 2021 in Kraft.

Diese Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Landesregierung Baden-Württemberg.

Bundesweiter Gedenktag für die Opfer der Corona-Pandemie am Sonntag, den 18. April 2021

Rede von Bürgermeister Timur Özcan zum bundesweiten Gedenktag für die Opfer der Corona-Pandemie am Sonntag, den 18. April 2021.

Änderungen der CoronaVO zum 19. April 2021

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um.

Eine übersichtliche Darstellung zu den Maßnahmen der CoronaVO finden Sie auf dieser Seite in den Bildern und im PDF-Format und ausführliche Informationen wie immer auch auf www.baden-wuerttemberg.de

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

Ab 15. April nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe

Kreis Karlsruhe. Trotz Ziehung der sogenannten „Notbremse“ nach Überschreiten der Inzidenzschwelle von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern sind die Infektionszahlen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe weiter gestiegen. Nachdem sie aktuell das Niveau vor dem langen Osterwochenende überschritten haben müssen weitergehende Maßnahme ergriffen werden.

Das Gesundheitsamt Karlsruhe hat deshalb noch am Dienstag im Einvernehmen mit der Stadt Karlsruhe und im Benehmen mit den Städten und Gemeinden des Landkreises festgestellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet ist. Für diesen Fall ordnet das Gesetz für den Stadt- und Landkreis Karlsruhe nächtliche Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr an.

Die Ausgangsbeschränkungen treten am Donnerstag, den 15. April um 0.00 Uhr in Kraft und sind bis 29. April befristet.

Nachdem über die Osterfeiertage weniger getestet wurde, gingen die übermittelten und veröffentlichten Infektionszahlen zurück. Eine Woche nach dem langen Osterwochenende ermöglichen die Zahlen nun wieder einen Aufschluss über das tatsächliche Infektionsgeschehen. Landrat Dr. Christoph Schnaudigel zeigte in einer Videokonferenz mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern am Dienstag, 13. April die Infektionslage im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes Karlsruhe auf. Heute beläuft sich die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Karlsruhe auf 163,3 und im Stadtkreis Karlsruhe auf 151,6 und übertreffen damit die Werte vor Ostern deutlich. In beiden Kreisen liegt ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Hotspots oder größeren einzelnen Ausbrüchen vor.

„Am 27. März wurde im Landkreis und am 6. April im Karlsruher Stadtgebiet die sogenannte „Notbremse“ gezogen, als die Inzidenzwerte von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wurden. Die damit verbundenen kontaktbeschränkenden Maßnahmen und zurückgenommenen Lockerungen haben aber offensichtlich nicht gegriffen“, sagte Landrat Dr. Christoph Schnaudigel und weiter: „Wenn wir sehen, dass die Maßnahmen nicht ausreichen und die Verbreitung des Coronavirus so nicht gestoppt werden kann, sind wir gesetzlich dazu angehalten, weitere Schritte zur Bekämpfung der Pandemie einzuleiten. Dafür sieht die Corona-Verordnung nächtliche Ausgangsbeschränkungen vor, wie wir sie bereits zu Jahresanfang hatten. Es geht um den Kontaktverzicht“, stellt der Landrat klar. Ohne dieses Instrument werde es nicht gelingen, die Zahl der Ansteckungen spürbar zu reduzieren.

Der Landrat wies in diesem Zusammenhang auch auf das sich derzeit in Beratung befindliche künftige Bundesrecht hin, das bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 nächtliche Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21.00 bis 05.00 Uhr vorsieht.

Mitteilung des Landratsamtes Karlsruhe vom 13.04.2021

Auf einen Blick - Lockdown ab 22. März 2021 in Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat am 27. März 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 29. März 2021.

Eine übersichtliche Darstellung zu den Maßnahmen der CoronaVO finden Sie auf dieser Seite in den Bildern und im PDF-Format und ausführliche Informationen wie immer auch auf www.baden-wuerttemberg.de

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 29. März
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 29. März
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 29. März
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 29. März

Landkreis Karlsruhe - Sieben-Tage-Inzidenz mehrfach größer 100     

Ab Dienstag wieder verschärfte Regelungen in der Stadt und im Landkreis Karlsruhe
Aber vorerst keine nächtliche Ausgangsbeschränkung

Kreis Karlsruhe. Das Landratsamt Karlsruhe hat als Gesundheitsamt am 20. März per Allgemeinverfügung festgestellt, dass sowohl im Stadtkreis Karlsruhe als auch im Landkreis Karlsruhe seit drei Tagen in Folge eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner besteht. Damit greift die sogenannte „Notbremse“ und es treten ab Dienstag, 23. März, 00.00 Uhr wieder diejenigen Regelungen in Kraft, die bis 7. März gegolten haben.

Dies bedeutet, dass sich dann ein Haushalt nur noch mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, treffen kann. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Der Einzelhandel darf nicht mehr „Click@Meet“, sondern nur noch „Click@Collect“ anbieten. Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Nur medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt, ebenso dürfen Friseure geöffnet bleiben.

Schließen müssen auch wieder Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf bleibt erlaubt. Gruppensport im Freien ist dagegen aufgrund der verschärften Kontaktbeschränkungen nicht erlaubt. Für den Publikumsverkehr schließen müssen auch Museen, Galerien, Gedenkstätten sowie botanische und zoologische Gärten.

Die umfänglichen Regelungen können auf den Corona-Seiten der Landratsamts-Homepage www.landkreis-karlsruhe.de unter „Aktuelle Corona-Verordnung“ nachgelesen werden.  Die Allgemeinverfügungen können auf der Landratsamts-Homepage unter „Amtliche Bekanntmachungen“ abgerufen werden.

Einen Automatismus für eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gibt es nicht. Hier muss gesondert geprüft werden, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn die anderen Maßnahmen nicht greifen, um die Pandemie einzudämmen. Die Stadt und der Landkreis stimmen sich im Laufe der Woche über die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen ab.

Aktuell (Stand: 20. März) beträgt die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Karlsruhe 118,4 und für den Stadtkreis Karlsruhe 107,7.

Auf einen Blick - Lockdown ab 8. März 2021 in Baden-Württemberg

Auf einen Blick - Januar Lockdown in Baden-Württemberg

Landkreis Karlsruhe erlässt Allgemeinverfügung für nächtliche Ausgangssperre

Infektionslage lässt anderes Handeln nicht zu

Kreis Karlsruhe. Nachdem die landesweite Ausgangssperre vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, wurden die Gesundheitsämter per Landeserlass angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn in einem Stadt- oder Landkreis bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Diese sind gegeben, wenn der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner mindestens in den letzten sieben Tagen in Folge überschritten wurde, wenn ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt und die eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet ist.

„Dies alles trifft im Landkreis Karlsruhe momentan leider noch zu“, erklärt Landrat Dr. Christoph Schnaudigel: Die 7-Tages-Inzidenz liegt mit 67 deutlich über der Landesinzidenz von 55,9 und ist in den letzten Tagen sogar wieder gestiegen. Die Infektionslage ist auch diffus, weil es mit Ausnahme eines aktuellen COVID-19-Ausbruches in einem Pflegeheim im Landkreis keine Infektionscluster oder bestimmbare Infektionsquellen gibt, sondern die Quelle bei jeder vierten Infektion unbekannt ist. Gleichzeitig ist die Zahl der mutierten hoch infektiösen Viren bereits auf 100 Fälle angestiegen. „Deshalb haben wir derzeit gar keine andere Möglichkeit, als eine Allgemeinverfügung für eine Ausgangsbeschränkung zu erlassen, wie sie das Land fordert. In Kraft treten wird sie bereits mit Beginn des 12. Februar und bis 7. März gelten. Ähnlich der bisherigen landesweiten Regelung ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in den Nachtstunden nur bei bestimmten triftigen Gründen gestattet. Die Sperr-Zeit wird aber verkürzt und gilt nun von 21.00 Uhr (statt bisher 20.00 Uhr) bis 5.00 Uhr des Folgetags.

„Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich klargemacht, dass die bisherige landesweite Regelung angesichts der regional unterschiedlichen Infektionslage nicht angemessen ist“, betont der Landrat. Er weist auch darauf hin, , dass der weitaus größte Teil der  Einschränkungen für die Einwohner unabhängig von der Ausgangssperre weiterhin gelten. Dies gilt insbesondere für die eigentlichen Kontaktbeschränkungen und das Ansammlungsverbot, die unverändert landesweit gelten. Gleichwohl sieht er in der nächtlichen Ausgangsbeschränkung eine für Jedermann klar verständliche, ergänzende Vorgabe, die nicht zuletzt auch Kontrollen erleichtert. Dass Baden-Württemberg bundesweit die niedrigste Inzidenz aufweist sei sicher auch auf die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zurückzuführen, die in Baden-Württemberg als eines von wenigen Bundesländern zum Einsatz kam.

„Wir wollen die Inzidenz unter 50, möglichst unter 35 haben, das ist völlig klar“, unterstreicht Landrat Dr. Christoph Schnaudigel. Um das zu erreichen sei aber notwendig, die Kontaktbeschränkungen für die Allgemeinheit weiter aufrecht zu erhalten - insbesondere auch im Hinblick auf den in absehbarer Zeit wieder beginnenden Betrieb in Schulen und Kindergärten und schrittweise Lockerung der Vorschriften für bestimmte Branchen.

Sollte dieses Ziel erreicht sein und die 50er-Inzidenz drei Tage in Folge unterschritten werden, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.

PM des Staatsministeriums zur Eilentscheidung des VGH

Zur Eilentscheidung des VGH, die nächtliche Ausgangssperre, die seit dem 12.Dezember 2020 für ganz Baden-Württemberg gilt, aufzuheben erklärt der Sprecher der Landesregierung:

„Die nächtliche Ausgangssperre, die bei uns im Land seit dem 12. Dezember 2020 in Kraft ist, hat sicherlich mit dazu beigetragen, dass die Zahl der Neuinfektionen in Baden-Württemberg stärker als in anderen Ländern gesunken ist. Seit etwa einer Woche verzeichnen wir bei uns die niedrigste Inzidenz aller Länder - ein erfreuliches Resultat.
Weil es inzwischen eine größere Zahl an Kreisen mit einer Inzidenz unter 50 gibt, ist das Gericht nun zu der Auffassung gelangt, dass eine landesweit gültige nächtliche Ausgangssperre nicht mehr verhältnismäßig ist.
Wir haben unsererseits schon die Überlegung angestellt, die landesweite Regelung außer Kraft zu setzen und dafür eine inzidenzbasierte regionale Regelung für eine nächtliche Ausgangssperre zu treffen. Das Vorhaben war, die landesweite nächtliche Ausgangssperre zum 15.2., mit dem Auslaufen der aktuellen Corona-Verordnung, aufzuheben, um sie dann in eine regionale Regelung übergehen zu lassen, bei der eine nächtliche Ausgangssperre nur für Kreise gilt, die eine bestimmte Inzidenz überschreiten.
Das Gericht hat nun die Aufhebung zum 11.2 verfügt. Nach einer ersten kursorischen Prüfung der Entscheidung scheint uns die Umwandlung in eine inzidenzabhängige regionale Regelung möglich. Wir werden jetzt Beschluss und Begründung eingehend prüfen und dann zu bestimmen unter welchen Bedingungen wir die besagte regionale Regelung vornehmen können.“

Corona-Schutzimpfung

Neue Warteliste vereinfacht die Terminvergabe 

Seit Montag, 8. Februar 2021, um 10 Uhr gibt es über die Telefonhotline 116117 eine Warteliste. Die neue Warteliste bei der Telefonhotline verkürzt und vereinfacht die Terminvergabe. Wer nicht sofort einen Termin bekommt, wird registriert und zurückgerufen oder erhält eine E-Mail, wenn wieder Termine frei sind.

Januar 2021

Änderungen zum 25. Januar 2021

Ab dem 25. Januar muss in folgenden Bereichen eine medizinische Maske getragen werden:

  • Im öffentlichen Personenverkehr
  • Beim Einkaufen
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
  • In Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Währen Veranstaltungen der Religionsausübung

Die aktuellsten Informationen finden Sie immer auf der Seite der Landesregierung:

www.baden-wuerttemberg.de

Aktuelle Informationen zur Corona-Schutzimpfung - Stand 19.01.2021

Mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus hat die Bundesregierung eine Reihenfolge der Impfungen festgelegt.
Die Personengruppe mit höchster Priorität umfasst unter anderem Über-80-Jährige Menschen.

Die Impfung im Impfzentrum ist nur mit Termin möglich.
Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch über die zentrale Telefonnummer 116 117 oder online über www.impfterminservice.de.
Es werden gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung vereinbart. Der Zweittermin muss nach mind. 21 Tagen und max. 21+5 Tagen stattfinden.

Das Impfzentrum kann grundsätzlich frei gewählt werden, es wird lediglich empfohlen, das Impfzentrum am Wohnort oder Arbeitsplatz aufzusuchen. Das Zentrale Impfzentrum (ZIZ) in Rheinstetten/dm-Arena ist seit 27.12.2020 geöffnet.
Die Kreisimpfzentren (KIZ) Sulzfeld und Heidelsheim öffnen ab dem 22.01.2021  (Terminvereinbarung ab 19.01.2021 möglich).

Die Kreisimpfzentren Bruchsal-Heidelsheim und Sulzfeld haben jeweils an drei Tagen für ca. 4 Stunden geöffnet:
mittwochs ab 9 Uhr, freitags ab 13 Uhr, sonntags ab 9 Uhr.
Zusätzlich sind an diesen drei Öffnungstagen auch Mobile Impfteams unterwegs in die  Pflegeheime.

Ein Nachweis der Impfberechtigung wird online/durch das Callcenter erstmals abgefragt. Vor Ort muss dafür ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Sofern Sie keine aktuellen  Ausweisdokumente haben, können im Einzelfall auch abgelaufene Ausweisdokumente als Nachweis akzeptiert werden.

Es besteht ein Bus-Shuttle vom Bahnhof Bruchsal zum KIZ Bruchsal Heidelsheim und vom Bahnhof Sulzfeld zum KIZ Sulzfeld. Die Busse fahren während der Betriebszeiten der Kreisimpfzentren abgestimmt auf den allgemeinen Fahrplan.
Für Berechtigte werden außerdem Krankenfahrten von der Krankenkasse übernommen.

Alle aktuellen Informationen rund um die Corona- Schutzimpfung erhalten Sie unter
www.Baden-Württemberg.de oder www.corona-schutzimpfung.de.

In Baden-Württemberg werden die Bürgerinnen und Bürger über die Priorisierung, die Möglichkeit und die Terminierung der Impfung durch Öffentlichkeitsarbeit informiert. Es erfolgt keine personalisierte Mitteilung wie teilweise in anderen Bundesländern.

Wir bitten um Geduld bei der Terminvergabe, es kann zu Verzögerungen der Lieferkette kommen.

Mit Geduld zum Impfen
Der aktuellen Situation bezüglich der Impfstoffe und somit der wenig vorhandenen Impftermine sollten wir  mit Geduld begegnen. 
In der Gemeinde wird von Seiten des Seniorenbeirates zusammen mit anderen Mitgliedern aus dem Sozialen Netz Walzbachtal, bereits an einem Angebot gearbeitet, bei der Vereinbarung der Impftermine zu unterstützen.
Zudem unterstützt auch das DRK beratend.

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich an

Frau Platz (Montag bis Freitag von 9 - 12:30 Uhr)Tel. 07203 88-213, b.platz@walzbachtal.de
Frau Neugart-Kirstein (Mittwoch bis Freitag 9 - 12:30 Uhr)Tel. 07203 88-225, k.neugart-kirstein@walzbachtal.de
DRK Walzbachtals.burgey@drk-joehlingen.de

  • Geimpft werden zunächst Personen mit höchster Priorität, z.B. Personen über 80 Jahre oder in stationären Einrichtungen, Pflegepersonal
  • In Baden-Württemberg werden die Bürgerinnen und Bürger über die Priorisierung, die Möglichkeit und die Terminierung der Impfung durch Öffentlichkeitsarbeit informiert. Es erfolgt keine personalisierte Mitteilung wie teilweise in anderen Bundesländern.
  • Die Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch über die zentrale Telefonnummer 116 117 oder online über impfterminservice.de. Es werden gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung vereinbart. Der Zweittermin muss nach mind. 21 Tagen und max. 21+5 Tagen erfolgen.
  • Das Impfzentrum kann grundsätzlich frei gewählt werden, es wird lediglich empfohlen, das Impfzentrum am Wohnort oder Arbeitsplatz aufzusuchen. Das Zentrale Impfzentrum (ZIZ) in Rheinstetten/dm-Arena ist seit 27.12.2020 geöffnet. Die Kreisimpfzentren (KIZ) Sulzfeld und Heidelsheim öffnen ab dem 22.01.2021 (Terminvereinbarung frühestens ab 19.01.2021 möglich)
  • Nachweis der Impfberechtigung: wird online/durch das Callcenter erstmals abgefragt. Vor Ort muss eine Bescheinigung vorgelegt werden: bei Ü80 Ausweisdokument, bei Personal durch formlose schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers. Sofern keine aktuellen Ausweisdokumente vorliegen, können im Einzelfall auch abgelaufene Ausweisdokumente als Nachweis akzeptiert werden.
  • Alle Informationen rund um die Corona-Schutzimpfung erhalten Sie unter www.Baden-Württemberg.de oder www.corona-schutzimpfung.de

Verlängerung Corona-Maßnahmen bis einschließlich 31. Januar 2021

Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.

Dezember 2020

Winter-Lockdown in Baden-Württemberg

Wir verweisen auf die Veröffentlichungen des Landes Baden-Württemberg zum Winter-Lockdown.

Regelungen für Silvester

Im privaten Raum dürfen max. fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten zusammenkommen. Von der Beschränkung auf zwei Haushalte ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in direkter Linie. Dabei dürfen es aber ebenfalls insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werde nicht mitgezählt.

Ansammlungen und private Zusammenkünfte sind ausschließlich im nicht-öffentlichen-Raum erlaubt

Ausschank und Konsum von Alkohol und das Abbrennen von Pyrotechnik ist im öffentlichen Raum verboten

keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung am 31.12. (20 Uhr bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen)

Alle Regelungen und ausführliche FAQs finden Sie immer aktuell auf

www.baden-württemberg.de

Regelungen über die Weihnachtstage

Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben.

Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen.

Der engste Familienkreis bedeutet:

- Angehörige desselben Haushaltes
- Ehegatten
- Unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen
- Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
- Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu
- Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.

Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten
Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.

Für die Weihnachtsfeiertage sind entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten zum Zweck der Familienbesuche als private Härtefälle zulässig.
In Baden-Württemberg sind für Silvester keine Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen geplant.

Ausgangsbeschränkung ab 12. Dezember 2020

Die seit 12. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen bleiben unverändert weiter bestehen. Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es eine Ausnahme.

Gleiches gilt für die seit 1. Dezember geltenden Kontaktbeschränkungen im privaten Raum. Auch die Maskenpflicht bleibt weitgehend unverändert.

Neu ist lediglich, dass ab dem 16. Dezember 2020 auch bei religiösen Veranstaltungen eine Maskenpflicht gilt. 

Neue Corona-VO vom 16. Dezember 2020

Das Land Baden-Württemberg hat die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie landesweit verschärft:

zur Übersicht der Landesregierung.

November 2020

Oktober 2020

Fallzahlen COVID-19 Infektionen in Walzbachtal

Aufgrund der dynamischen Lage und der ständigen Änderung der Fallzahlen stellen wir die Veröffentlichung auf unserer Webseite ein.

Wir verweisen auf die Internetseite des Landkreises:
Aktuelle Fallzahlen Landkreis Karlsruhe
 
Um die Fallzahlen zu beschränken, bitten wir alle Einwohner*innen, sich nach der "AHA-AL-Formel" zu richten: Abstand, Hygiene, Alltagsmasken, Corona-App, Lüften.

Allgemeinverfügung für den Landkreis Karlsruhe

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Karlsruhe über weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23.10.2020 mit Begründung

Allgemeinverfügung