Steuern

Informationen zur Grundsteuerreform

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind. Mit dem Urteil wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung zu schaffen. Durch Verkündung der Grundsteuerreformgesetze am 20.11., 02.12. und 05.12.2019 wurde diese Vorgabe erfüllt. Daher dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre, längstens bis zum 31.12.2024 angewendet werden.

In dem Reformpaket des Bundes ist eine Länderöffnungsklausel enthalten, die es den einzelnen Bundesländern ermöglicht, dem Bundesmodell zu folgen oder abweichende Modelle zu erlassen. In Baden-Württemberg entschied man sich im Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020 für das Bundesmodell bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und das modifizierte Bodenwertmodell für die Grundsteuer B.

Nach diesen Vorgaben wird somit der zum 01.01.2025 gültige Grundsteuermessbetrag durch das jeweils zuständige Finanzamt festgesetzt. Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.

Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Kommunen und Grundstückseigentümer. In den meisten Fällen ändert sich der Grundsteuermessbetrag und somit auch die Grundsteuer.

Die Gemeinde Walzbachtal strebt im Rahmen dieser Reform eine Aufkommensneutralität an. Das bedeutet, dass für das gesamte Gemeindegebiet keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen angestrebt werden.

Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Jedoch bedeutet Aufkommensneutralität nicht, dass für jeden Einzelnen künftig die Grundsteuer in gleicher Höhe wie bisher anfällt. Es ist davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in welchen sich die Grundsteuer erhöht und Fälle, in welchen sich die Belastung vermindert. Die Verwaltung wird die bereits vorliegenden neuen Besteuerungsgrundlagen daher sorgfältig auswerten und die Grundsteuerhebesätze entsprechend anpassen.

Diese Satzungsänderung wird in öffentlicher Sitzung beschlossen und sowohl im Amtsblatt als auch auf der Homepage der Gemeinde nach Beschluss öffentlich bekanntgegeben werden.

Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Steuerarten, welche von der Gemeinde Walzbachtal erhoben werden.

Die Gemeinde erhebt für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund Hundesteuer. Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Walzbachtal.

Wenn Sie einen oder mehrere Hunde im Gemeindegebiet halten, ist die Hundehaltung anzumelden. Dies können Sie schriftlich mit dem Formular Hund anmelden PDF Formular oder online mit Hund anmelden - Service BW machen. Nach der Anmeldung erhalten Sie von der Gemeinde Walzbachtal einen Bescheid mit der Höhe der fälligen Hundesteuer und der Hundesteuermarke. Die Hundesteuermarke ist für die Dauer von zwei Jahren gültig.

Ab dem 01.01.2022 wurde die Hundesteuer für ein Kalenderjahr wie folgt beschlossen:

  • Ersthund 108,00 €
  • Jeden weiteren Hund 216,00 €
  • Erster Kampfhund 570,00 € 
  • Jeden weiteren Kampfhund 834,00 €
  • Zwingersteuer 216,00 €
  • Zwingersteuer ab dem 6.Hund 432,00 €

Die Beendigung der Hundehaltung ist ebenso mitzuteilen und zu belegen (Tod des Hundes, Wegzug, Verkauf). Dies können Sie schriftlich mit dem Formular Hund abmelden PDF Formular oder online mit Hund abmelden - Service BW machen. Die Hundesteuermarke ist bei Beendigung der Hundehaltung zurück zu geben.

Hundesteuersatzung der Gemeinde Walzbachtal

Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung

Die Gemeinde erhebt Grundsteuer für die in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Die Grundsteuer wird unterteilt in Grundsteuer A und Grundsteuer B.

Bei Grundsteuer A wird der Grundbesitz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft besteuert. Zum 01.01.2020 wurde der Hebesatz auf 360 v. H. erhöht. Bis zum 31.12.2019 lag der Hebesatz bei 340 v.H..

Bei Grundsteuer B wird der Grundbesitz für alle anderen Grundstücke besteuert. Zum 01.01.2020 wurde der Hebesatz auf 360 v. H. erhöht. Bis zum 31.12.2019 lag der Hebesatz bei 340 v.H..

Für die Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag, welcher durch das zuständige Finanzamt ermittelt wird, mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die daraus ermittelte Grundsteuer wird mit Bescheid bekanntgegeben.

Die Fälligkeiten der Grundsteuer sind in § 28 Grundsteuergesetz geregelt. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kleinbeträge unter 15,00 € sind am 15.08. fällig. Liegt Jahresbetrag über 15,00 € und unter 30,00 €, dann wird die Grundsteuer jeweils zur Hälfte des Jahresbetrages am 15.02. und 15.08. fällig..

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Hebesatz-Satzung 

Gemäß § 1 Gewerbesteuergesetz erhebt die Gemeinde Walzbachtal eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewerbesteuermessbetrag, welcher durch das zuständige Finanzamt ermittelt wird, mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die daraus ermittelte Gewerbesteuer wird mit Bescheid bekanntgegeben.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde zum 01.01.2020 auf 370 v. H. erhöht. Bis zum 31.12.2019 lag der Hebesatz bei 350 v.H..

Hebesatz-Satzung

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte
    Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

Der Steuersatz beträgt ab 01.01.2015 für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Gerätes

  1. mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.
  2. ohne Gewinnmöglichkeit und
  • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 Landesglücksspielgesetz: 120,00 €
  • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 30,00 €

Der Steuerschuldner hat der Gemeinde bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung).

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Vergnügungssteuersatzung

Die Gemeinde Walzbachtal erhebt ab dem 01.01.2024 eine Zweitwohnungssteuer für eine Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssatzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre. 

Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung bezieht, hat der Gemeindeverwaltung dies innerhalb eines Monats nach dem Einzug schriftlich anzuzeigen.

Die Steuerschuld entsteht jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Bei Bezug des Zweitwohnsitzes entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats.

Die Steuer ist jeweils zum 01.03. eines Jahres fällig und beträgt jährlich 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

 Zweitwohnungssteuersatzung

Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung

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