Naturschutzgebiete sind nach § 23 Bundesnaturschutzgesetzt rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
Das Naturschutzgebiet "Zwölf Morgen" liegt auf der Gemarkung Wösssingen. Es handelt sich um ein extensiv genutztes Streuobstgebiet mit hohem Anteil an alten Bäumen, artenreiche Wiesen und ökologisch wertvolle Hecken- und Waldrandbereiche.
Landschaftsschutzgebiete sind nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
Naturnahe Talsenke mit Waldtrauf und Streuobstwiesen als Gliederungselemente am Siedlungsrand von Jöhlingen (Gde. Walzbachtal).
Teils feuchte Wiesen, Riede und Röhrichte im gewässerarmen Kraichgau; angestrebt wird eine Rückwandlung von Äckern in Wiesen.
Tal- und Hangwiesen, Bachlauf mit Gehölzsaum, stufig aufgebaute Waldränder; eine Nadelholzaufforstung soll in eine standortgerechte Laubholzwaldung umgewandelt werden.
Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz von Gewässern vor schädlichen Einflüssen. Sie werden für die Einzugsgebiete von Trinkwasseranlagen (Quellen und Brunnen) durch Rechtsverordnung ausgewiesen und regeln bestimmte Gebote und Verbote.
Wasserschutzgebiete garantieren nicht nur naturreines Wasser. Sie schützen auch die Umwelt und dienen letztlich dem Verbraucherschutz. Aufbauend auf dem allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz werden zum besonderen Schutz des Trinkwassers die empfindlichen und fassungsnahen Bereiche des Einzugsgebiets einer Wassergewinnung als Wasserschutzgebiet festgesetzt. Innerhalb eines Wasserschutzgebiets müssen aus Vorsorgegründen erhöhte Anforderungen eingehalten werden. Um die Gefahren für das Trinkwasser zu minimieren, müssen die Deckschichten erhalten und z. B. risikobehaftete Anlagen und Nutzungen ausgeschlossen werden. Wesentliche Grundlage ist dazu die hydrologisch fundierte Ermittlung des Wassereinzugsgebiets.
Wasserschutzgebiete bestehen in der Regel aus drei Schutzzonen:
Zone I (Fassungsbereich)
Zone II (engere Schutzzone)
Zone III (weitere Schutzzone)
Die Größe der Schutzzonen ergibt sich individuell aus den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten.
Im Gemeindegebiet bestehen zwei Wasserschutzgebiete:
Wasserschutzgebiet "Schmalenstein - Pfalzwiesen"
und
Naturdenkmäler sind nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Erhaltung eines artesischen Quelltopfes als seltene Naturerscheinung sowie die Umwandlung des umgebenen, von Nadelbäumen geprägten Waldes in einen standortgerechten Erlen-Eschenwald.
Erhaltung eines Halbtrockenrasenbiotops als Lebensraum zahlreicher, teils bedrohter Tierarten.
Erhaltung eines Feuchtgebietes mit Quelle, Tümpel und erlenbestandenem Graben als Laich, Brut- und Lebensraum typischer und zum Teil gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
Erhaltung eines artesischen Quellbereichs sowie die Ermöglichung der natürlichen Sukzession auf dieser Fläche, Erhaltung alter Pappeln und Silberweiden, insbesondere als Lebensraum zahlreicher Insektenarten und Gliederungselement in der vom Ackerbau geprägten Landschaft, wobei eine frühzeitige Ersatzpflanzung der Bäume angestrebt werden sollte und Erhaltung eines teils schilfbestandenen Grabens als wichtiges Verbindungselement zwischen den artesischen Quellen und den Feuchtgebieten der anschließenden Schutzgebiete.
Erhaltung eines naturbelassenen Quellgebietes mit Schilfröhricht und Weiden, insbesondere als Lebensraum für gefährdete Amphibien und bedrohte Vogelarten des Röhrichts. Zugleich ist die Herstellung eines wiesenumgebenden Puffergürtels vorgesehen.
Übersichtskarte Kutscherquelle (oben) und Linsenbäumle (unten)
Quellgebiet als Teil eines artesischen Quellfeldes und als wertvoller Lebensraum insbesondere für die daran gebundene Tierwelt.
Erhaltung eines landschaftstypischen und intakten Hohlweges, der als wichtiger Rückzugslebensraum für die daran gebundene Tier- und Pflanzenwelt dient und dessen Feldgehölze beachtliche Schutzwirkungen für die umgebende Feldflur bedeuten. Zugleich ist die Hohle als ehemaliger Viehtrieb aus landeskundlichen Gründen erhaltenswert.
Erhaltung eines Feuchtgebietes als Nahrungs- und Brutbiotop für seltene Tier- und Pflanzenarten.
Die FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum) wurde am 21.Mai 1992 als „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" beschlossen. Zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie bildet sie die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der Europäischen Union.
Das vorrangige Ziel der FFH- und EG-Vogelschutzrichtlinie ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung und Sicherung der in Europa vorhandenen biologischen Vielfalt. Durch die FFH-Richtlinie werden die europaweit gefährdeten, natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie die Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten geschützt.
Das Fauna-Flora-Habitat (FFH) Mittlerer Kraichgau zieht sich durch folgende Gewanne in Walzbachtal:
Lehrwald (südwestlich Jöhlingen), Hoh- und Sonnenberg bei Wöschbach, Zwölf Morgen (bei Wössingen), Oberer Berg und Birkenschlag (bei Wössingen), Hinterwald und Forlenwald (nördlich Wössingen), Fraueneich (bei Jöhlingen).