Derzeit befindet sich kein Bebauungsplan im Anhörungsverfahren.
Der Gemeinderat hat am 24.07.2012 die Dachgaubensatzung beschlossen.
In den in § 2 der Satzung benannten Bereichen gelten seit dem 27.07.2012 die entsprechenden Regelungen:
Der Gemeinderat hat am 14.10.2019 die Stellplatzsatzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Lageplänen vom 27.09.2019, welche Bestandteil dieser Satzung sind.
Die Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung) tratt mit Bekanntmachung am 28.11.19 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Stellplatzsatzung Gemeinde Walzbachtal
Die Bebauungspläne regeln die baurechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Grundstücke, die nicht in einem Bebauungsplan liegen, sind dem Innenbereich (§ 34 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Eine Übersicht über die rechtsverbindlichen Bebauungspläne erhalten Sie hier:
Sollte ein Grundstück nicht in einem Bebauungsplangebiet liegen, hilft für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich die Klarstellungssatzung weiter.
Die blau schraffierten Grundstücke beurteilen sich - sofern nicht in einem Bebauungsplangebiet gelegen - nach § 34 BauGB (Bebauung im unbeplanten Innenbereich); die restlichen Grundstücke liegen im sogenannten Außenbereich und beurteilen sich nach § 35 BauGB.
Beachten Sie, dass sich die Grenzen der Klarstellungssatzung durch Ergänzungssatzungen verändern können.
Der Gemeinderat der Gemeinde Walzbachtal hat am 02. Mai 2016 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Hinter der Mühle“ nach § 4 Gemeindeordnung, § 10 Abs. 1 und § 13 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung wurde im Amtsblatt vom 12. Mai 2016 öffentlich bekanntgemacht. Die Satzung tratt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.