3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeindeverwaltung Walzbachtal hat am 24.07.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die 3. Änderung der  2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Walzbachtal beschlossen. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 02.12.2019 hat der Gemeinderat den Vorentwurf in der Fassung vom 01.10.2019 gebilligt  und beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Planoffenlage durchzuführen. Die Bekanntmachung hierüber erfolgte am 19.12.19 im Mitteilungsblatt.

Ziele und Zwecke der Planung:

In öffentlicher Gemeinderatssitzung am 24.07.2019 beschloss der Gemeinderat die  Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Nahversorgung Bäderäcker“ im Regelverfahren nach § 2 BauGB.  Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters auf den Flst.Nrn. 2604, 2605, 2606, 2607, 2603/1 und teilweise 2600/2 Gewann Bäderäcker, OT Wössingen geschaffen werden. Ziel ist die langfristige Sicherung der örtlichen Nahversorgung.
Da der überplante Bereich im Flächennutzungsplan bislang als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist, bedarf es parallel einer Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist Grundlage für die Genehmigungs-fähigkeit des o.g. Bebauungsplanes.  
Der Flächennutzungsplan weist im Plangebiet derzeit eine landwirtschaftliche Fläche aus. O.g. Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebietes Nahversorgung vor. Der Bebauungsplan wird damit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (8 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist daher im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu ändern.
Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes soll die landwirtschaftliche Fläche des Plangebietes neu als Sondergebiet Nahversorgung ausgewiesen werden. Die Fläche des Plangebietes umfasst ca. 1ha. 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung besteht während der Planauflage vom 07.01.2020 bis einschließlich 11.02.2020.


Offenlage

In seiner öffentlichen Sitzung am 11.05.2020 wog der Gemeinderat die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung ab, billigte die Entwurfsplanung und beschloss die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauBG.
Die Bekanntmachung hierüber erfolgte am 10.06.2020.

Die Offenlage erfolgt vom 19.06.2020 bis einschließlich 20.07.2020.

 

Öffentliche Bekanntmachung

Wirksamkeit der 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Walzbachtal für den Teilbereich „Sondergebiet Nahversorgung Bäderäcker“ im Ortsteil Wössingen

Das Landratsamt Karlsruhe hat die vom Gemeinderat der Gemeinde Walzbachtal am 09.05.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Walzbachtal für den Teilbereich „Sondergebiet Nahversorgung Bäderäcker“ im Ortsteil Wössingen mit Erlass vom 11.07.2022, Az.: 00900338/0007 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
 
Für die räumlichen Geltungsbereiche sind die zeichnerischen Teile in der Fassung vom 09.05.2022 maßgebend.
 
Die 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Walzbachtal für den Teilbereich „Sondergebiet Nahversorgung Bäderäcker“ im Ortsteil Wössingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
 
Die 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Rathaus Walzbachtal, Wössinger Straße 26-28, Zimmer 203, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
 
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt eine Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Walzbachtal, 28.07.2022
 
 Timur Özcan
-Bürgermeister-