Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Walzbachtal am 04.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

der Gemeinde Walzbachtal vom 08.12.2005

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Walzbachtal am 04.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 1 Steuererhebung

  1. Die Gemeinde Walzbachtal erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg
  2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Walzbachtal und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Walzbachtal.

§ 2

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt 

1.    für die Grundsteuer

a)        für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 375 v. H.

b)        für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                              auf 170 v. H.

2.  für die Gewerbesteuer                                                                                 auf 370 v. H.

der Steuermessbeträge


§ 3

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a)    am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt.

b)    am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 08.12.2005 in der Fassung vom 16.12.2019 außer Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dieses gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Walzbachtal, 05.11.2024

Timur Özcan

Bürgermeister